MÜNCHEN (IT BOLTWISE) – In Deutschland engagieren sich zahlreiche Bürger ehrenamtlich als Wahlhelfer, um den reibungslosen Ablauf von Wahlen zu gewährleisten. Für ihren Einsatz erhalten sie eine finanzielle Aufwandsentschädigung, das sogenannte Erfrischungsgeld. Doch stellt sich die Frage, ob diese Beträge versteuert werden müssen.
Wahlhelfer spielen eine entscheidende Rolle bei der Durchführung von Wahlen in Deutschland. Sie sorgen dafür, dass die Wahlprozesse ordnungsgemäß ablaufen und die Stimmen korrekt ausgezählt werden. Als Anerkennung für ihren Einsatz erhalten sie eine finanzielle Entschädigung, die als Erfrischungsgeld bezeichnet wird. Die Höhe dieses Betrags variiert je nach Bundesland und Art der Wahl. Bei bundesweiten Wahlen, wie der Bundestags- oder Europawahl, beträgt das Erfrischungsgeld für Wahlvorsteher 35 Euro und für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands 25 Euro. Einige Gemeinden erhöhen diese Beträge jedoch eigenständig.
Die steuerliche Behandlung des Erfrischungsgeldes ist ein wichtiger Aspekt für die Wahlhelfer. Laut Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, handelt es sich bei diesen Zahlungen um eine Aufwandspauschale, die bis zu einem Betrag von 250 Euro im Monat steuerfrei ist, sofern es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die nur gelegentlich ausgeübt wird. Da das Erfrischungsgeld in der Regel unterhalb dieser Grenze liegt, bleibt es meist vollständig steuerfrei.
Allerdings sollten Wahlhelfer vorsichtig sein, wenn innerhalb eines Monats mehrere Wahlen stattfinden und für jede Wahl eine separate Aufwandsentschädigung gezahlt wird. In solchen Fällen müssen die gezahlten Beträge zusammengerechnet werden. Dabei ist ein Betrag von 250 Euro steuerfrei, darüber hinausgehende Zahlungen unterliegen der Steuerpflicht.
Zusätzlich zum Erfrischungsgeld gibt es für ehrenamtliche Tätigkeiten die sogenannte Ehrenamtspauschale, die seit 2021 bei 840 Euro jährlich liegt. Diese Pauschale ermöglicht es Ehrenamtlichen, eine Aufwandsentschädigung bis zu diesem Betrag steuerfrei zu erhalten. Wichtig ist jedoch, dass das Erfrischungsgeld für Wahlhelfer nicht unter die Ehrenamtspauschale fällt, sondern separat betrachtet wird. Daher bleibt das Erfrischungsgeld in der Regel steuerfrei, ohne dass es auf die Ehrenamtspauschale angerechnet wird.
Die steuerliche Freistellung des Erfrischungsgeldes ist ein Anreiz für viele Bürger, sich als Wahlhelfer zu engagieren. Es ist eine Möglichkeit, aktiv an der Demokratie teilzunehmen und gleichzeitig eine kleine finanzielle Anerkennung zu erhalten, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Diese Regelung unterstützt das ehrenamtliche Engagement und trägt dazu bei, dass genügend Helfer für die Durchführung von Wahlen zur Verfügung stehen.
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