MÜNCHEN (IT BOLTWISE) – Die Ortung von Diensthandys durch Arbeitgeber ist ein Thema, das sowohl rechtliche als auch ethische Fragen aufwirft. Während Unternehmen nach Effizienz und Kontrolle streben, stehen dem die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten und strenge Datenschutzbestimmungen entgegen.
Die Frage, ob Arbeitgeber Diensthandys orten dürfen, ist komplex und vielschichtig. Im Zentrum steht der Konflikt zwischen betrieblichem Interesse und dem Schutz der Privatsphäre der Mitarbeiter. Unternehmen möchten durch die Ortung von Diensthandys Effizienzgewinne erzielen, indem sie beispielsweise Fahrzeiten reduzieren oder die Einsatzplanung optimieren. Doch diese Maßnahmen müssen stets im Einklang mit den Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten stehen.
Rechtlich gesehen ist die Ortung von Diensthandys nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Telekommunikationsgesetz (§ 98 TKG) setzen enge Grenzen. Eine Ortung ist nur dann erlaubt, wenn eine freiwillige und informierte Einwilligung des Mitarbeiters vorliegt. Diese Zustimmung muss klar dokumentiert sein und kann jederzeit widerrufen werden. Zudem muss der Zweck der Ortung verhältnismäßig sein und sich auf notwendige betriebliche Anforderungen beschränken.
Eine heimliche Ortung von Diensthandys ist unzulässig. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter transparent über eine mögliche Standortverfolgung zu informieren. Dazu gehören Angaben über den Zweck der Maßnahme, den Umfang der erfassten Daten sowie die verantwortlichen Stellen, die Zugriff darauf haben. Diese Informationen sollten idealerweise schriftlich in einer Betriebsvereinbarung oder einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Auch bei einer vorliegenden Einwilligung unterliegt die Ortung strengen Einschränkungen. Die Erfassung von Standortdaten darf nur während der Arbeitszeit erfolgen und muss einem legitimen betrieblichen Zweck dienen. Eine Überwachung in Pausen oder nach Feierabend ist nicht gestattet. Ebenso unzulässig ist eine lückenlose Kontrolle der Bewegungen eines Mitarbeiters, selbst während der Arbeitszeit.
In Unternehmen mit Betriebsrat unterliegt die Einführung von Ortungssystemen der Mitbestimmungspflicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ohne die Zustimmung des Betriebsrats ist die Standortverfolgung von Diensthandys nicht zulässig. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, der Maßnahme zu widersprechen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten zu fordern.
Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen können für Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unerlaubte Standortverfolgungen können mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht Strafen von bis zu 20 Millionen Euro oder einem Viertel des weltweiten Jahresumsatzes vor. Zusätzlich können betroffene Arbeitnehmer Schadensersatzforderungen geltend machen, falls ihre Rechte verletzt wurden.
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