Landgericht Frankfurt, Urteil vom 18.02.2014 – 3-10 O 86-12:
Die Nutzung von Piwik und anderer Tools wie Google Analytics ohne Belehrung und Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit gemäß §§ 15 Abs. 3, 13 Abs. 1 TMG stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
auf den Webseiten der … GmbH mittels Tracking-Systemen Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen – wie beispielsweise „P.“ unter Einsatz der Anonymisierungsfunktion – zu erstellen, ohne zu Beginn des Nutzungsvorgangs und später jederzeit abrufbar auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in Anlage A 23.
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