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DÜSSELDORF / MÜNCHEN (IT BOLTWISE) – In einem bemerkenswerten Rechtsstreit um die Markenrechte von Smiley-Kroketten hat McCain einen entscheidenden Sieg errungen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zugunsten des kanadischen Nahrungsmittelriesen entschieden und dem niedersächsischen Konkurrenten Agrarfrost den Verkauf dieser Krokettenvariante untersagt.



Der langanhaltende Rechtsstreit zwischen McCain und Agrarfrost um die Smiley-Kroketten hat nun ein Ende gefunden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die charakteristische Form der Kroketten als Markenzeichen dient und von den Verbrauchern direkt mit McCain assoziiert wird. Diese Entscheidung stellt einen bedeutenden Sieg für McCain dar, das sich die Smiley-Krokette als europäische Marke sichern konnte.

Bereits 2017 hatte Agrarfrost die Smiley-Kroketten auf der Anuga-Messe in Köln präsentiert, was McCain dazu veranlasste, rechtliche Schritte einzuleiten. McCain argumentierte erfolgreich, dass die Verbraucher die spezielle Form der Kroketten direkt mit ihrem Unternehmen in Verbindung bringen. Trotz wiederholter Versuche von Agrarfrost, die Markeneintragung zu widerrufen, blieb diese bestehen.

Das Gericht bestätigte die besondere Schutzwürdigkeit des Smileys als Warenform und zog Vergleiche zu anderen ikonischen Formen wie der traditionellen Coca-Cola-Flasche. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von Markenformen im Wettbewerb und die Notwendigkeit, solche Formen vor Verwässerung zu schützen.

Interessanterweise reiht sich dieser Fall in eine längere Geschichte rechtlicher Auseinandersetzungen um das Smiley-Symbol ein, das ursprünglich 1963 von Harvey Ball kreiert wurde. In den 1970er-Jahren wurde es vom Franzosen Franklin Loufrani weltweit markenrechtlich geschützt. McCain hat jedoch speziell für Tiefkühlprodukte die Markenrechte erworben und verteidigt diese nun erfolgreich gegen Verwässerungen im Markt.

Agrarfrost hatte argumentiert, das Smiley nicht als Hauptproduktmerkmal zu verwenden, sondern es lediglich als dekoratives Element für den B2B-Markt der Kitas und Kantinen einzusetzen. McCain konterte mit Umfrageergebnissen, die zeigten, dass 30 Prozent der Befragten die Krokette als McCain-Produkt erkennen.

Das entscheidende Argument des Gerichts war der Marktüberblick von Profi-Einkäufern, die gemäß der Urteilsbegründung eher in der Lage seien, das Smiley eindeutig mit McCain zu verbinden. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie Unternehmen ihre Markenformen schützen und verteidigen.

McCain sichert sich Markenrechte für Smiley-Kroketten in Europa
McCain sichert sich Markenrechte für Smiley-Kroketten in Europa (Foto: DALL-E, IT BOLTWISE)
Hinweis: Teile dieses Textes könnten mithilfe Künstlicher Intelligenz generiert worden sein.



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