MÜNCHEN (IT BOLTWISE) – Die Supermarktkette Lidl hat sich nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dazu verpflichtet, in ihrer Werbung künftig klare Preisangaben zu machen. Dies betrifft insbesondere die Unterscheidung zwischen regulären Preisen und speziellen App-Preisen, die in der Vergangenheit für Verwirrung bei den Kunden gesorgt hatten.
Die Supermarktkette Lidl hat sich nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dazu verpflichtet, in ihrer Werbung künftig klare Preisangaben zu machen. Dies betrifft insbesondere die Unterscheidung zwischen regulären Preisen und speziellen App-Preisen, die in der Vergangenheit für Verwirrung bei den Kunden gesorgt hatten. Der Discounter wird nun in allen gedruckten Werbeprospekten sowohl den Gesamtpreis als auch den Grundpreis für alle Verbraucher deutlich angeben.
Der Streit entfachte sich an einem speziellen Angebot für „Metzgerfrisch Premium Lammlachse in Gewürzmarinade“, das Lidl für 5,50 Euro bewarb – allerdings nur für Nutzer der Lidl-Plus-App. Der reguläre Preis von 7 Euro wurde lediglich durchgestrichen dargestellt, was zu Unklarheiten führte, welcher Preis für Kunden ohne App gilt. Auch der gesetzlich vorgeschriebene Grundpreis wurde nur zum App-Preis angegeben, was die Verbraucherzentrale auf den Plan rief.
Nachdem sich ein Kunde über die unklaren Preisangaben beschwert hatte, mahnte die Verbraucherzentrale die Handelskette ab. Lidl weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben, woraufhin die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Heilbronn erhob. Noch vor der mündlichen Verhandlung einigten sich die Parteien auf einen Vergleich, der Lidl zu klaren Preisangaben verpflichtet.
Die Leiterin der Stabsstelle Recht bei der Verbraucherzentrale, Gabriele Bernhardt, betonte die Wichtigkeit eindeutiger Preisangaben: „Verbraucher müssen auf einen Blick erkennen können, was ein Produkt kostet – egal, ob mit oder ohne App.“ Der durchgestrichene Preis sorge nur für Verwirrung und nicht für Transparenz. Mit solcher Werbung missachte der Discounter die Vorgaben der Preisangabenverordnung.
Die Problematik der App-Preise ist nicht nur auf Lidl beschränkt. Ähnliche Verfahren laufen auch gegen den Discounter Penny und die Supermarktkette Rewe. Diese Entwicklungen zeigen, dass die Nutzung von Supermarkt-Apps, die oft mit exklusiven Rabatten und Angeboten locken, auch rechtliche Herausforderungen mit sich bringen kann. Kunden geben im Gegenzug für Rabatte ihre Daten preis, was den Händlern hilft, das Kaufverhalten besser zu verstehen und gezielt zu beeinflussen.
Die Vereinbarung zwischen Lidl und der Verbraucherzentrale könnte als Präzedenzfall für andere Handelsunternehmen dienen, die ähnliche Praktiken anwenden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Preisgestaltung in der Werbung weiterentwickeln werden und ob weitere Unternehmen ihre Strategien anpassen müssen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
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