MÜNCHEN (IT BOLTWISE) – Ein kürzliches Urteil eines US-Bezirksgerichts könnte die Bundesrechtsprechung zu Obszönität im Zeitalter von KI-generiertem kinderpornografischem Material (CSAM) maßgeblich beeinflussen. Das Gericht bestätigte das verfassungsmäßige Recht auf privaten Besitz von obszönem Material, was die Grenzen aufzeigt, die der Erste Verfassungszusatz den staatlichen Bemühungen setzt, schädliche Inhalte für Kinder zu bestrafen.
Ein US-Bezirksgericht hat kürzlich entschieden, dass der private Besitz von KI-generiertem kinderpornografischem Material (CSAM) durch die Verfassung geschützt ist. Dieses Urteil könnte die Bundesrechtsprechung zu Obszönität im digitalen Zeitalter nachhaltig beeinflussen. Es erinnert daran, dass der Erste Verfassungszusatz der USA staatliche Eingriffe in die private Nutzung obszöner Inhalte begrenzt, solange keine realen Kinder betroffen sind.
Der Fall betrifft Steven Anderegg, der beschuldigt wird, mit Hilfe von Stable Diffusion obszöne Bilder von Minderjährigen erstellt und diese über Instagram an einen Teenager gesendet zu haben. Anderegg wurde unter anderem nach dem Bundesgesetz 18 U.S.C. § 1466A angeklagt, das den Besitz, die Produktion und die Verbreitung von kinderpornografischem Material regelt, ohne dass die abgebildeten Minderjährigen tatsächlich existieren müssen.
Das Gericht wies den Antrag auf Abweisung der Anklage weitgehend zurück, hob jedoch die Anklage wegen Besitzes auf. Es stellte fest, dass das Gesetz in Bezug auf den privaten Besitz von obszönem ‘virtuellem’ CSAM verfassungswidrig sei. Diese Entscheidung basiert auf früheren Urteilen des Obersten Gerichtshofs, die den privaten Besitz von obszönem Material in den eigenen vier Wänden schützen, solange keine realen Kinder betroffen sind.
Die Regierung argumentierte, dass das Gesetz notwendig sei, um den Missbrauch von ‘virtuellem’ CSAM zu verhindern, da es zur Anbahnung von Kontakten mit Kindern genutzt werden könnte. Das Gericht wies diese Argumente jedoch zurück und betonte die Bedeutung der Gedankenfreiheit und der Unverletzlichkeit des Heims.
Obwohl das Gericht die Anklage wegen Besitzes abwies, bleibt die Anklage wegen Produktion und Verbreitung bestehen. Dies zeigt, dass die Nutzung von KI zur Erstellung von kinderpornografischem Material nicht vollständig vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt ist, insbesondere wenn es an Minderjährige weitergegeben wird.
Die Regierung hat gegen die Entscheidung, die Besitzanklage abzuweisen, Berufung eingelegt. Dies wird der erste Fall sein, der sich mit der Schnittstelle von generativer KI, CSAM-Gesetzgebung und dem Ersten Verfassungszusatz auf Bundesebene befasst. Das Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die zukünftige Regulierung von KI-generierten Inhalten haben.
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