MÜNCHEN (IT BOLTWISE) – Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) in Deutschland hat eine Debatte über den Datenschutz und den möglichen staatlichen Zugriff auf sensible Gesundheitsdaten entfacht. Während die ePA als Fortschritt im Gesundheitswesen gefeiert wird, wirft sie auch Fragen zur Sicherheit und zum Schutz der Privatsphäre auf.
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Die elektronische Patientenakte (ePA) stellt einen bedeutenden Fortschritt im deutschen Gesundheitswesen dar, indem sie eine zentrale Speicherung und Verwaltung von Gesundheitsdaten ermöglicht. Doch mit dieser Innovation kommen auch Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und der möglichen Zugriffsrechte durch staatliche Institutionen auf. Anders als die elektronische Gesundheitskarte ist die ePA nicht explizit durch Beschlagnahmeverbote im Gesetz geschützt, was zu Unsicherheiten führt.
Nach dem Anschlag in Magdeburg forderte Carsten Linnemann von der CDU die Einführung eines Registers für psychisch kranke Gewalttäter, ähnlich wie es für Rechtsextreme und Islamisten existiert. Diese Forderung stieß auf Kritik von Datenschützern und Psychologen, die warnen, dass ein solcher Zugriff auf Gesundheitsdaten das Vertrauen in das Gesundheitssystem untergraben könnte. Thilo Weichert, ehemaliger Datenschutzbeauftragter von Schleswig-Holstein, betont, dass ein polizeilicher Zugriff auf die Daten psychisch Kranker ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen würde.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) lehnt den Zugriff von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf Patientenunterlagen entschieden ab. Sie unterstreicht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Angehörigen der Heilberufe ein fundamentales Grundrecht ist, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit klargestellt, dass Angaben eines Arztes über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen höchstpersönliche Dinge des Patienten sind.
Die rechtliche Lage bezüglich der ePA bleibt jedoch unklar. Während die elektronische Gesundheitskarte durch den § 97 der Strafprozessordnung (StPO) geschützt ist, fehlt eine solche Regelung für die ePA. Die Bundesärztekammer und der ehemalige BfDI Ulrich Kelber hatten versucht, eine Ergänzung des § 97 StPO um die ePA zu erreichen, was jedoch nicht umgesetzt wurde. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass der bestehende Beschlagnahmeschutz auch für die ePA gilt, obwohl dies in der Fachwelt umstritten ist.
Ein weiteres Problem ist die Rolle der Krankenkassen, die als aktenführende Stellen für die ePA fungieren. Kritiker argumentieren, dass Krankenkassen keine mitwirkenden Personen der Leistungserbringer sind und daher kein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Diese Unsicherheiten werfen Fragen auf, wie der Schutz der ePA in der Praxis gewährleistet werden kann.
Die ärztliche Schweigepflicht gilt nicht absolut. Ärzte sind verpflichtet, eine Ankündigung von Gewalt zu melden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder das Leben anderer besteht. In solchen Fällen kann ein rechtfertigender Notstand vorliegen, der es Ärzten erlaubt, gegen ihre Schweigepflicht zu verstoßen, um eine Gefahr abzuwenden.
Die Diskussion um den Datenschutz der ePA zeigt, dass es noch viele offene Fragen gibt, die geklärt werden müssen, um das Vertrauen der Patienten in das Gesundheitssystem zu stärken. Die Balance zwischen Datenschutz und öffentlicher Sicherheit bleibt ein komplexes Thema, das weiterhin Aufmerksamkeit erfordert.
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