KÖLN / MÜNCHEN (IT BOLTWISE) – Der Discounter Aldi Süd hat im Rechtsstreit um seine sogenannte Dubai-Schokolade einen wichtigen Sieg errungen. Das Landgericht Köln entschied, dass die Bezeichnung Dubai-Schokolade den Verbraucher nicht in die Irre führt, auch wenn das Produkt in der Türkei hergestellt wird.
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Der Rechtsstreit um die Dubai-Schokolade von Aldi Süd hat in den letzten Wochen für viel Aufsehen gesorgt. Der Discounter hatte die Schokolade mit der Bezeichnung “Alyan Dubai Handmade Chocolate” in seinen Filialen angeboten, obwohl sie in der Türkei produziert wird. Ein Süßwarenimporteur hatte daraufhin geklagt, da er die Verbraucher durch die Herkunftsangabe getäuscht sah.
Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass die Bezeichnung Dubai-Schokolade nicht irreführend ist. Die 4. Handelskammer hob damit eine frühere Entscheidung auf, die noch zu Gunsten des Klägers ausgefallen war. Laut Gericht sei den Verbrauchern mittlerweile bekannt, dass der Begriff Dubai-Schokolade eher eine Rezeptur als eine Herkunftsbezeichnung darstellt.
Aldi Süd begrüßte das Urteil und betonte, dass die Verbraucher die Pistazien-Kadayif-Füllung der Schokolade schätzen und nicht zwingend von einer Produktion in Dubai ausgehen. Ob die Schokolade nun wieder in die Regale kommt, ist jedoch noch unklar, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Der Fall zeigt, wie komplex die rechtlichen Rahmenbedingungen im Lebensmittelhandel sein können. Unterschiedliche Gerichte in Deutschland hatten zuvor teils gegensätzliche Entscheidungen getroffen. So hatte das Landgericht Frankfurt einen ähnlichen Antrag gegen den Discounter Lidl von vornherein zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Kölner Gerichts könnte weitreichende Folgen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln haben. Sie zeigt, dass die Verbraucher zunehmend in der Lage sind, zwischen Marketingbegriffen und tatsächlichen Herkunftsangaben zu unterscheiden. Dies könnte auch Auswirkungen auf andere Produkte haben, die mit exotischen Namen vermarktet werden.
Experten sehen in dem Urteil einen wichtigen Schritt zur Klarstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Lebensmittelhandel. Es bleibt abzuwarten, ob der Süßwarenimporteur in Berufung geht und wie sich der Fall weiterentwickelt. Die Entscheidung könnte auch als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen, bei denen die Herkunftsbezeichnung von Produkten im Mittelpunkt steht.
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