KARLSRUHE / MÜNCHEN (IT BOLTWISE) – In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, unter welchen Bedingungen eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Verteilung von Kosten auf einzelne Eigentümer ändern darf.



Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in zwei Fällen entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Verteilung von Kosten auf einzelne Eigentümer ändern kann, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht ohne sachlichen Grund. Diese Entscheidung bringt Klarheit in eine oft umstrittene Praxis und könnte weitreichende Auswirkungen auf Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland haben.

Im ersten Fall ging es um eine Frau, die sich dagegen wehrte, an den Sanierungskosten für eine Tiefgarage beteiligt zu werden, obwohl sie dort keinen Stellplatz besaß. Der BGH stellte klar, dass eine einmal vereinbarte Kostentrennung zwischen verschiedenen Gebäudeteilen nicht ohne weiteres geändert werden kann. Die Richter betonten, dass ein Eigentümer ohne Stellplatz grundsätzlich nicht an den Kosten der Tiefgarage beteiligt werden darf, sofern keine sachlichen Gründe vorliegen.

Die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft war zwar gegeben, jedoch muss die Vorinstanz nun prüfen, ob es in diesem speziellen Fall sachliche Gründe für den Beschluss gab. Ein solcher Grund könnte beispielsweise sein, dass mit der Sanierung des Garagendaches Schäden beseitigt werden, die vom übrigen Gemeinschaftseigentum herrühren.

Im zweiten Fall entschied der BGH zugunsten der Eigentümergemeinschaft, die beschlossen hatte, die Kostenverteilung von Miteigentumsanteilen auf beheizbare Wohnfläche umzustellen. Diese Änderung führte dazu, dass die Besitzerinnen von Gewerbeeinheiten erheblich mehr zahlen mussten. Der BGH befand, dass es für die vorherige Privilegierung keinen sachlichen Grund gab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.

Diese Entscheidungen des BGH verdeutlichen, dass Änderungen in der Kostenverteilung innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften nur dann zulässig sind, wenn sie gut begründet und sachlich gerechtfertigt sind. Dies könnte in Zukunft zu einer sorgfältigeren Prüfung und Dokumentation der Gründe für solche Änderungen führen.

Für Wohnungseigentümer bedeutet dies, dass sie sich auf eine stärkere Kontrolle und möglicherweise auch auf höhere Kosten einstellen müssen, wenn sachliche Gründe für eine Änderung der Kostenverteilung vorliegen. Gleichzeitig bietet das Urteil Schutz vor willkürlichen Entscheidungen, die einzelne Eigentümer benachteiligen könnten.

Insgesamt könnte diese Rechtsprechung zu einer Harmonisierung der Praxis in Wohnungseigentümergemeinschaften führen und sicherstellen, dass Entscheidungen transparent und nachvollziehbar getroffen werden. Dies ist besonders wichtig in Zeiten, in denen die Kosten für Instandhaltungen und Sanierungen stetig steigen.

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BGH erlaubt unter bestimmten Bedingungen Änderungen der Kostenverteilung in Eigentümergemeinschaften
BGH erlaubt unter bestimmten Bedingungen Änderungen der Kostenverteilung in Eigentümergemeinschaften (Foto: DALL-E, IT BOLTWISE)

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