MÜNCHEN (IT BOLTWISE) – Die bevorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Kostenverteilung in Wohnungseigentümergemeinschaften könnte weitreichende Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie Kosten unter den Eigentümern aufgeteilt werden. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Kosten auch dann umverteilt werden dürfen, wenn sie keinen direkten Bezug zu einem Eigentümer haben, wie im Fall einer Eigentümerin ohne Garagenstellplatz, die dennoch an einer Dachsanierung beteiligt werden soll.
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Die bevorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Kostenverteilung in Wohnungseigentümergemeinschaften könnte weitreichende Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie Kosten unter den Eigentümern aufgeteilt werden. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Kosten auch dann umverteilt werden dürfen, wenn sie keinen direkten Bezug zu einem Eigentümer haben, wie im Fall einer Eigentümerin ohne Garagenstellplatz, die dennoch an einer Dachsanierung beteiligt werden soll.
In Wohnungseigentümergemeinschaften, die alle Besitzer von Wohnungen oder Gewerbeeinheiten in einem Gebäude miteinander verbinden, gelten klare Regeln: Kosten für gemeinschaftliches Eigentum wie Dach oder Heizung werden meist nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Doch die Gemeinschaft kann mit einem Beschluss abweichen, wenn es sachlich gerechtfertigt erscheint, etwa bei der Fenstererneuerung einzelner Wohnungen.
Das sogenannte Hausgeld deckt Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten, basierend auf einem Wirtschaftsplan. Verwalter, die von der Gemeinschaft bestellt werden, sind für kleinere Maßnahmen selbst zuständig; alles Bedeutendere braucht einen Beschluss. Besonders kontrovers wird es, wenn Kosten auch Eigentümer ohne direkten Bezug treffen können.
Der fünfte Zivilsenat des BGH prüft nun die Grenzen der sogenannten Beschlusskompetenz der Gemeinschaft. Frühere Entscheidungen betonten den Spielraum der Gemeinschaft, wo auch bislang befreite Eigentümer bei neuer Beschlusslage erstmals beteiligt werden können. Einfache Mehrheiten reichen oft, doch der Minderheitenschutz bleibt durch mögliche Klagen gewahrt.
Wohnungseigentümer, die etwaige Kostenbeschlüsse anfechten wollen, können das über eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage tun. Ein Urteil zugunsten des Klägers ändert jedoch nicht an der Möglichkeit, dass auch er anteilig für Prozesskosten haftbar gemacht wird. Dies könnte potenzielle Anfechtungen gerade in kleinen Gemeinschaften erschweren.
Die Entscheidung des BGH könnte die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft weiter verschärfen und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Wohnungseigentümergemeinschaften neu definieren. Experten erwarten, dass das Urteil Klarheit schaffen wird, wie weit die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft reicht und welche Rechte und Pflichten die einzelnen Eigentümer haben.
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